Verfahren bei Sanierungen ...

... der rechtliche Rahmen beim Sanieren von Fledermausquartieren

 

Nach §20 des deutschen Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten wildlebenden Tieren der besonders geschützen Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, und Zufluchtstätten (...) zu beschädigen oder zu zerstören (...). Was bedeutet das für einen Hausbesitzer, in dessen Haus sich ein Fledemausquartier befindet, in Bezug auf Sanierungen? 

Zuerst einmal ist es kein Totalverbot, das notwendige Reparaturen und Sanierungen verhindert. Es kann auch nicht im Sinne des Gesetzes sein, den Hausbesitzern den Erhalt ihres Gebäudes, und damit auch den langfristigen Schutz des Fledermausvorkommens zu untersagen. 

Im konkreten Fall verlangt das Naturschutzgesetz aber vom Hausbesitzer, also auch von Bauämtern der Kirche, dass sie vor einer Sanierung eine Befreiung von den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetze beantragen, um das Vorhaben im Fledermausquartier in einen legalen Rahmen zu stellen. In Baden-Württemberg erteilen diese Befreiungen die Naturschutzreferate der Regierungspräsidien in Abstimmung entweder mit den eigenen Artenschutzexperten der Bezirksstellen für Naturschutz und Landschaftspflege, also den den Regierungspräsidien beigeordneten Fachbehörden oder mit den lokalen Fledermausschützern, die das Quartier und seine Besonderheiten oft besser kennen. 

Eine Befreiung wird nur dann erteilt, wenn sicher ist, dass keine Beeinträchtigung für das Fledermausquartier besteht. In Abwägung mit der Bedeutung des Quartiers (Status, Tierzahl, Bedrohung der Art) fallen die Auflagen mehr oder weniger streng aus. Wichtigstes Instrument ist die Beschränkung der Sanierungszeiträume bei Wochenstuben von Anfang Oktober bis Ende März, was bei aufwändigen Gerüstarbeiten und bei Dachumdeckungen ein grosses Problem sein kann. Eine Liste der von uns üblicherweise vorgeschlagenen und vom Regierungspräsidium festgesetzten Auflagen finden Sie auf der gegenüberliegenden Seite. 

Auch den Experten vor Ort ist nicht jedes Quartier bis ins Detail bekannt. Besonders in Bezug auf mögliche Ausflugsöffnungen ist im Sinne eines optimalen Quartierschutzes eine rechtzeitige Anmeldung der Sanierung bei den zuständigen Behörden wichtig, um eine eingehende Untersuchung zu ermöglichen. In der rechtzeitigen Einbindung der zuständigen Stellen liegt genaugenommen auch das Geheimnis für reibungslose, fledermausgerechte Sanierungen.

 

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