|
Nach §20 des
deutschen Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten wildlebenden
Tieren der besonders geschützen Arten nachzustellen, sie zu fangen,
zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn-, und Zufluchtstätten (...) zu beschädigen oder zu zerstören
(...). Was bedeutet das für einen Hausbesitzer, in dessen Haus sich
ein Fledemausquartier befindet, in Bezug auf Sanierungen?
Zuerst einmal
ist es kein Totalverbot, das notwendige Reparaturen und Sanierungen
verhindert. Es kann auch nicht im Sinne des Gesetzes sein, den
Hausbesitzern den Erhalt ihres Gebäudes, und damit auch den
langfristigen Schutz des Fledermausvorkommens zu untersagen.
Im konkreten
Fall verlangt das Naturschutzgesetz aber vom Hausbesitzer, also auch
von Bauämtern der Kirche, dass sie vor einer Sanierung eine
Befreiung von den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetze
beantragen, um das Vorhaben im Fledermausquartier in einen legalen
Rahmen zu stellen. In Baden-Württemberg erteilen diese Befreiungen
die Naturschutzreferate der Regierungspräsidien in Abstimmung
entweder mit den eigenen Artenschutzexperten der Bezirksstellen für
Naturschutz und Landschaftspflege, also den den Regierungspräsidien
beigeordneten Fachbehörden oder mit den lokalen Fledermausschützern,
die das Quartier und seine Besonderheiten oft besser kennen.
Eine Befreiung
wird nur dann erteilt, wenn sicher ist, dass keine Beeinträchtigung
für das Fledermausquartier besteht. In Abwägung mit der Bedeutung
des Quartiers (Status, Tierzahl, Bedrohung der Art) fallen die
Auflagen mehr oder weniger streng aus. Wichtigstes Instrument ist
die Beschränkung der Sanierungszeiträume bei Wochenstuben von Anfang
Oktober bis Ende März, was bei aufwändigen Gerüstarbeiten und bei
Dachumdeckungen ein grosses Problem sein kann. Eine Liste der von
uns üblicherweise vorgeschlagenen und vom Regierungspräsidium
festgesetzten Auflagen finden Sie auf der gegenüberliegenden Seite.
Auch den
Experten vor Ort ist nicht jedes Quartier bis ins Detail bekannt.
Besonders in Bezug auf mögliche Ausflugsöffnungen ist im Sinne eines
optimalen Quartierschutzes eine rechtzeitige Anmeldung der Sanierung
bei den zuständigen Behörden wichtig, um eine eingehende
Untersuchung zu ermöglichen. In der rechtzeitigen Einbindung der
zuständigen Stellen liegt genaugenommen auch das Geheimnis für
reibungslose, fledermausgerechte Sanierungen.
|